Ziele:
Da Afrikconsul e.V für die Nordsüd-Koopration zielorientiert, möchten wir durch unsere Aktion ein Engagement in der Bildung ausüben. Daher wollen wir für eine qualitativ hochwertige und zugängliche Bildung in Afrika beibrigen.
Satzung Afrikconsul e.V
1 — Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen AfrikConsul. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und danach den Namen „AfrikConsul e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2 — Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in ihrer derzeit gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des interkulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und religiösen Austausches, Sport , der Bildung, der Gesundheit, der Integration und Partizipation von Afrikanern in Deutschland und in der Welt.
(2) Er bezweckt insbesondere die Beratung im Bereich des interkulturellen Austausches unter den Afrikanern mit ihren unterschiedlichen kulturellen Hintergründen sowie den Austausch mit den Deutschen. Zudem bezweckt er die Förderung der internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Meinungsfreiheit auf allen Gebieten der Kultur in der Welt und der Völkerverständigung.
(3) Ein anderes wichtiges Ziel des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere im humanitären sowie landwirtschaftlichen Bereich und von mildtätigen Zwecken i. S. von §53 Abgabeordnung.
(4) Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein weltweit und insbesondere in den Ländern Afrikas und in Deutschland tätig.
(5) Der Satzungszweck soll durch Zusammenarbeit mit steuerbegünstigten Organisationen, gemeinnützige Institutionen und Unternehmen erreicht werden.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten -in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 — Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand des Vereins gestellt haben. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Beitrittswillige die Mitgliederversammlung berufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
4 — Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
5 — Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern noch keine Beiträge. Die Mitgliedschaft ist bei der Gründung des Vereins bis zu einem, in der nächsten Vorstandsitzung noch zu bestimmenden Zeitpunkt kostenfrei.
6 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
7 — Vorstand
Der/die Vorsitzende des Vereins ist der Vorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
8 — Amtsdauer und Beschlussfassung des Vereinsvorsitzenden
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tag der Wahl angerechnet, gewählt. Der Vorsitzende bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorsitzenden im Amt.
9 — Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorsitzenden und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder Skype-Telefonie oder per Telefonkonferenz.
10 — Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
11 — Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung.



